Anhang III

REG_2024_898 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

Anhang V erhält folgende Fassung:
Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Gegenstände
1.Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition;
2.RPG-7, leichte Panzerabwehrwaffen und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;
3.Visiere;
4.zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;
5.Körperpanzer oder Schutzbekleidung wie folgt: a) hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;
6.zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;
7.zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.03.2024

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