ErwGr. 39

REG_2024_900 · über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

Die Definition des Begriffs „Anbieter politischer Werbedienstleistungen“ sollte nicht Anbieter umfassen, die reine Nebendienstleistungen im Zusammenhang mit politischen Werbedienstleistungen erbringen. Nebendienstleistungen sind Dienstleistungen, die zusätzlich zu einer politischen Werbung erbracht werden und diese ergänzen, aber weder direkten Einfluss auf ihren Inhalt oder ihre Darstellung noch eine direkte Kontrolle über ihre Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung ausüben. Zu diesen Dienstleistungen können Transport, Finanzierung und Investitionen, Einkauf, Verkauf, Bewirtung, Marketing, Computerdienstleistungen, Reinigung, Wartung, Postdienstleistungen, Druckdienstleistungen sowie grafisches, akustisches oder fotografisches Design gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2024

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