Art. 6 – Europäischer Interoperabilitätsrahmen und spezialisierte Interoperabilitätsrahmen

REG_2024_903 · über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)

(1)Der Beirat entwickelt einen Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF). Er legt den EIF der Kommission zur Annahme vor. Nimmt die Kommission den EIF an, so veröffentlicht sie ihn im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2)Der EIF enthält ein Modell und eine Reihe von Empfehlungen zur rechtlichen, organisatorischen, semantischen und technischen Interoperabilität sowie für ihre Steuerung für alle Stellen und Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, damit sie mithilfe ihrer Netz- und Informationssysteme einfacher miteinander zusammenwirken können. Der EIF wird bei der in Artikel 3 und im Anhang genannten Interoperabilitätsbewertung berücksichtigt.
(3)Die Kommission kann nach Konsultation des Beirats andere Interoperabilitätsrahmen (im Folgenden „spezialisierte Interoperabilitätsrahmen“) annehmen, die auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Sektoren oder Verwaltungsebenen ausgerichtet sind. Spezialisierte Interoperabilitätsrahmen beruhen auf dem EIF. Der Beirat prüft die Übereinstimmung der spezialisierten Interoperabilitätsrahmen mit dem EIF. Die Kommission veröffentlicht die spezialisierten Interoperabilitätsrahmen im Portal für ein interoperables Europa.
(4)Entwickelt ein Mitgliedstaat einen nationalen Interoperabilitätsrahmen und andere einschlägige nationale Maßnahmen, Strategien oder Leitlinien, so berücksichtigt er den EIF dabei weitestgehend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.03.2024

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