ErwGr. 19

REG_2024_903 · über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)

Der Ansatz für die Durchführung von Interoperabilitätsbewertungen sollte verhältnismäßig und je nach Ebene und Umfang differenziert sein. Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll und wirtschaftlich sein, dass der Gegenstand einer Interoperabilitätsbewertung weiter gefasst ist und mehr als nur ein einzelnes Projekt umfasst, einschließlich wenn öffentliche Stellen beabsichtigen, eine gemeinsame Anwendungs- oder Verarbeitungsplattform einzurichten. In diesen Fällen sollte nachdrücklich dazu angehalten werden, dass die Interoperabilitätsbewertung über die Verwirklichung der europäischen Interoperabilitätsziele hinausgeht und dass die vollständige Herstellung der Interoperabilität angestrebt wird. Ebenso sollten die Anforderungen an Interoperabilitätsbewertungen, die auf der Ebene der einzelnen Projektdurchführung, etwa in einer lokalen Behörde, durchgeführt werden, pragmatisch sein und einen eng gefassten Schwerpunkt ermöglichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die umfassenderen Vorteile von Interoperabilitätsbewertungen in der Regel in den frühen Phasen der Politikgestaltung und der Entwicklung von Referenzarchitektur, Spezifikationen und Normen erzielt werden. Beim Erlass der Leitlinien zum Inhalt der Interoperabilitätsbewertung sollte der Beirat unter anderem die Kapazitäten regionaler und lokaler öffentlicher Stellen berücksichtigen und übermäßigen Verwaltungsaufwand vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.03.2024

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