ErwGr. 7

REG_2024_903 · über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)

Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, was unter öffentlichen Diensten zu verstehen ist, werden Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen ermutigt, im Einklang mit der Europäischen Erklärung vom 15. Dezember 2022 zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade (6) bei der Gestaltung und Entwicklung solcher Dienste die Bedürfnisse der Nutzer und die Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Außerdem werden Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen ermutigt, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und andere schutzbedürftige Gruppen öffentliche Dienste auf einem Diensteniveau in Anspruch nehmen können, das mit demjenigen für andere Bürgerinnen und Bürger vergleichbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.03.2024

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