ErwGr. 4

REG_2024_918 · zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten der Mitgliedstaaten betreffend nationale Züchtungsprogramme zur Selektierung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien

In Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Züchtungsprogramme einführen können, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren (im Folgenden „Züchtungsprogramme“). Gemäß Artikel 6a Absatz 3 der genannten Verordnung sind die Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, verpflichtet, der Kommission regelmäßig Berichte vorzulegen (im folgenden „Berichte“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.03.2024

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