ErwGr. 2

REG_2024_996 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Vitamin A, Alpha-Arbutin und Arbutin sowie bestimmter Stoffe mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften in kosmetischen Mitteln

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 (2) zu dem Schluss, dass die Verwendung von Vitamin A sicher ist, erkannte jedoch an, dass die Gesamtexposition der Bevölkerung gegenüber Vitamin A die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festgelegte Höchstaufnahmemenge überschreiten könnte. Am 24. und 25. Oktober 2022 nahm der SCCS eine überarbeitete wissenschaftliche Stellungnahme zu Vitamin A (3) an, in der er zu dem Schluss kam, dass Vitamin A in kosmetischen Mitteln bis zu einer Konzentration von 0,05 % Retinoläquivalent (RE) in Körperlotion und bis zu 0,3 % RE in anderen Mitteln, die auf der Haut verbleiben, sowie in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln sicher ist. Der SCCS fügte hinzu, dass der Anteil an Vitamin A aus kosmetischen Mitteln an der Gesamtexposition der Verbraucher zwar gering ist, jedoch für diejenigen Verbraucher, die durch Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel die höchste Exposition gegenüber Vitamin A aufweisen (5 % der Gesamtbevölkerung), von Bedeutung sein kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.04.2024

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