ErwGr. 8

REG_2024_996 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Vitamin A, Alpha-Arbutin und Arbutin sowie bestimmter Stoffe mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften in kosmetischen Mitteln

Die Stoffe Genisteol 4‘,5,7-Trihydroxyisoflavon (CAS-Nr. 446-72-0), Daidzeol 7,4’-Dihydroxyisoflavon (CAS-Nr. 486-66-8) und 5-Hydroxy-2-hydroxymethyl-4H-pyran-4-on (CAS-Nr. 501-30-4), denen die INCI-Bezeichnungen Genistein, Daidzein bzw. Kojic Acid zugewiesen wurden, werden nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt. Genistein und Daidzein werden in kosmetischen Mitteln als Hautpflegemittel, Schutzmittel und Antioxidationsmittel verwendet, Kojic Acid dagegen kommt in kosmetischen Mitteln als Hautaufhellungsmittel, Bleichmittel oder Depigmentierungsmittel zum Einsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.04.2024

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