Art. 1

REG_2025_11 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu

Die Verordnung (EU) 2018/1806 wird wie folgt geändert:
1.In Teil 1 des Anhangs I wird nach dem Eintrag „Usbekistan“ folgender Eintrag eingefügt: „Vanuatu“.
2.In Teil 1 des Anhangs II wird folgender Eintrag gestrichen: „Vanuatu (*1) (*1) Die Befreiung von der Visumpflicht für alle Staatsangehörigen Vanuatus wird vom 4. Februar 2023 bis zum 3. Februar 2025 ausgesetzt.“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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