ErwGr. 1

REG_2025_1101 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/782 betreffend die Bewertung der Rückstandshöchstmengen für nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs durch die Europäische Arzneimittel-Agentur

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 bedarf es für pharmakologisch wirksame Stoffe, die zur Verwendung in der Union in Tierarzneimitteln bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren verabreicht werden, eines Gutachtens der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden die „Agentur“) hinsichtlich ihrer Rückstandshöchstmengen (im Folgenden „MRL“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.06.2025

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