ErwGr. 7

REG_2025_115 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluxapyroxad, lambda-Cyhalothrin, Metalaxyl und Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Im Hinblick auf den RHG für lambda-Cyhalothrin in Avocadofrüchten gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die zur Stützung des Antrags vorgelegten Daten als ausreichend erachtet wurden, um RHG-Vorschläge für diese Ware abzuleiten, und stellte fest, dass eine allgemeine Datenlücke bei toxikologischen Daten für Abbauprodukte in Standard-Hydrolysestudien, die für Sterilisationsbedingungen repräsentativ sind, in die Rechtsvorschriften der Union für alle Lebensmittelwaren aufgenommen wurde. Da Avocadofrüchte größtenteils in unverarbeitetem Zustand verzehrt werden, kam die Behörde zu dem Schluss, dass diese Datenlücke bei Avocadofrüchten weniger relevant ist als bei anderen Erzeugnissen. Daher sollte der RHG für lambda-Cyhalothrin in Avocadofrüchten auf 0,15 mg/kg festgesetzt werden. In Bezug auf die RHG für lambda-Cyhalothrin in Geflügelerzeugnissen (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) und Vogeleiern gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass die auf Überwachungsdaten basierenden RHG mit den vorgeschlagenen Werten von 0,03 mg/kg bzw. 0,02 mg/kg wahrscheinlich keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen. Die Behörde stellte fest, dass die Bewertung der Verbraucherexposition von Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Datenlücke in Bezug auf die Bildung von Metaboliten unter Sterilisationsbedingungen und die toxikologischen Eigenschaften einiger anderer Metaboliten (Verbindung Ia und Verbindung XI), die bei der Bewertung der RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ermittelt wurden, beeinflusst wird. Daher sollten die vorgeschlagenen RHG vorläufig bleiben, bis die einschlägigen bestätigenden Daten zum Schließen dieser Datenlücke vorgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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