Art. 38 – Statistiken

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

(1)Um die Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, veröffentlicht die eu-LISA auf der Grundlage der in Absatz 5 genannten statistischen Informationen vierteljährlich Statistiken über die Funktionsweise des Routers und über die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Fluggesellschaften. Diese Statistiken dürfen keine Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen.
(2)Für die in Absatz 1 genannten Zwecke überträgt der Router die in Absatz 5 aufgeführten Daten automatisch an den CRRS.
(3)Um die Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, stellt eu-LISA jährlich statistische Daten in einem Jahresbericht über das vergangene Jahr zusammen. Sie veröffentlicht diesen Jahresbericht und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den nationalen API-Aufsichtsbehörden nach Artikel 36. In dem Jahresbericht dürfen weder vertrauliche Arbeitsmethoden offengelegt werden, noch darf er laufende Ermittlungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gefährden.
(4)Die eu-LISA stellt der Kommission auf deren Ersuchen hin Statistiken zu spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung sowie die in Absatz 3 genannten Statistiken zur Verfügung.
(5)Der CRRS stellt der eu-LISA die für die Berichterstattung gemäß Artikel 45 und für die Erstellung der folgenden Statistiken gemäß diesem Artikel erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung, wobei diese Statistiken zu API-Daten keine Identifizierung der betreffenden Fluggäste ermöglichen dürfen: a) Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsjahr des Fluggastes; b) Datum und ursprünglicher Abflugort, Abflugdatum und Abflugflughafen sowie Ankunftsdatum und Ankunftsflughafen; c) Art des Reisedokuments, aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs seiner Gültigkeitsdauer; d) Zahl der insgesamt für den betreffenden Flug abgefertigten Fluggäste; e) Code der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt; f) Angabe, ob es sich um einen Charterflug oder um einen Gelegenheitsflug handelt; g) Angabe, ob API-Daten unverzüglich nach Abfertigungsschluss übermittelt wurden; h) Angabe, ob die personenbezogenen Daten des Fluggastes richtig, vollständig und aktuell sind; i) zur Erfassung der API-Daten genutzte technische Mittel.
(6)Für die Zwecke der Berichterstattung nach Artikel 45 und zur Erstellung der Statistiken gemäß diesem Artikel speichert die eu-LISA die Daten nach Absatz 5 dieses Artikels in dem CRRS. Sie speichert solche Daten gemäß Absatz 2 für einen Zeitraum von fünf Jahren, wobei sichergestellt wird, dass die Daten keine Identifizierung der betreffenden Fluggäste ermöglichen dürfen. Zur Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung stellt der CRRS ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen Grenzbehörden und anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten anpassbare Berichte und Statistiken zu API-Daten gemäß Absatz 5 dieses Artikels bereit.
(7)Die Verwendung der in Absatz 5 genannten Daten darf nicht zu dem Profiling von Personen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 oder einer Diskriminierung von Personen aus den in Artikel 21 der Charta aufgeführten Gründen führen. Die in Absatz 5 genannten Daten dürfen weder für den Vergleich und den Abgleich noch für eine Kombination mit personenbezogenen Daten verwendet werden.
(8)Die von der eu-LISA zur Überwachung der Entwicklung und der Funktionsweise des Routers eingeführten Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 umfassen die Möglichkeit, regelmäßige Statistiken zur Sicherstellung dieser Überwachung zu erstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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