(1)Die eu-LISA stellt sicher, dass zur Überwachung der Entwicklung und der Funktionsweise des Routers geeignete Verfahren vorhanden sind, wobei für die Entwicklung Ziele in Bezug auf Planung und Kosten und für die Funktionsweise Ziele in Bezug auf die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Dienstleistungsqualität festzulegen sind.
(2)Bis zum 29. Januar 2026 und danach jedes Jahr während der Entwicklungsphase des Routers erstellt eu-LISA einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Routers und legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Der Bericht enthält genaue Angaben über die angefallenen Kosten und über etwaige Risiken, welche sich auf die Gesamtkosten auswirken könnten, die gemäß Artikel 32 zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen.
(3)Sobald der Router in Betrieb geht, erstellt eu-LISA einen Bericht, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem Gründe für etwaige Abweichungen angegeben werden, und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4)Die Kommission erstellt bis zum 29. Januar 2029 und danach alle vier Jahre einen Bericht mit einer Gesamtevaluierung dieser Verordnung, in deren Rahmen die Notwendigkeit und der Zusatznutzen der Erhebung von API-Daten aufgezeigt wird, einschließlich einer Bewertung a) der Anwendung dieser Verordnung; b) des Umfangs, in dem die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden; c) der Auswirkungen dieser Verordnung auf die durch das Unionsrecht geschützten Grundrechte; d) der Auswirkungen dieser Verordnung auf das Reiseerlebnis rechtmäßig reisender Fluggäste; e) der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wettbewerbsfähigkeit des Luftfahrtsektors und der Belastung für Unternehmen; f) der Qualität der vom Router an die zuständige Grenzbehörde übertragenen Daten; g) der Leistung des Routers mit Blick auf die zuständigen Grenzbehörden. Für die Zwecke von Buchstabe e des ersten Unterabsatzes befasst sich der Bericht der Kommission auch mit der Wechselwirkung dieser Verordnung mit anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226 und (EU) 2018/1240, um die Gesamtauswirkungen der damit verbundenen Meldepflichten auf die Fluggesellschaften zu bewerten, Bestimmungen zu ermitteln, die zur Verringerung der Belastung der Fluggesellschaften gegebenenfalls aktualisiert und vereinfacht werden können, und Aktionen und Maßnahmen zu prüfen, die zur Senkung des Gesamtkostendrucks auf die Fluggesellschaften ergriffen werden könnten;
(5)Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte. Auf der Grundlage der Evaluierung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.
(6)Die Mitgliedstaaten und die Fluggesellschaften stellen der eu-LISA und der Kommission auf deren Ersuchen die Informationen zur Verfügung, die für die Erstellung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Berichte erforderlich sind, wie Daten zu den Ergebnissen der anhand von API-Daten an den Außengrenzen über die Informationssysteme der Union und die nationalen Datenbanken durchgeführten Vorabkontrollen. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten quantitative und qualitative Informationen über die Erhebung von API-Daten aus operativer Sicht zur Verfügung. Bei den bereitgestellten Informationen handelt es sich nicht um personenbezogene Daten. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, solche Informationen bereitzustellen, soweit dies erforderlich ist, um vertrauliche Arbeitsmethoden nicht offenzulegen oder um laufende Ermittlungen ihrer zuständigen Grenzbehörden nicht zu gefährden. Die Kommission stellt sicher, dass alle übermittelten vertraulichen Informationen angemessen geschützt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025
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