REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates
Die Verarbeitungsvorgänge im Rahmen dieser Verordnung, d. h. die Übertragung von API-Daten von Fluggesellschaften über den Router an die zuständigen Grenzbehörden der Mitgliedstaaten, dienen der Unterstützung dieser Behörden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Grenzmanagements und bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Daher sollten die Mitgliedstaaten Behörden benennen, die für die Verarbeitung der Daten im Router, die Übertragung der Daten vom Router an die zuständigen Grenzbehörden und die anschließende Verarbeitung dieser Daten verantwortlich sind, um die Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen zu verbessern und zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und der eu-LISA mitteilen, welche Behörden sie benannt haben. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Router sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 sein. Separat sollten die Fluggesellschaften ihrerseits Verantwortliche für die Verarbeitung von API-Daten sein, bei denen es sich um personenbezogene Daten nach der genannten Verordnung handelt. Auf dieser Grundlage sollten voneinander unabhängig sowohl die Fluggesellschaften als auch die zuständigen Grenzbehörden Verantwortliche für die Verfahren zur Verarbeitung von API-Daten nach dieser Verordnung sein. Da die eu-LISA für die Konzeption, die Entwicklung, das Hosting und die technische Verwaltung des Routers verantwortlich ist, sollte sie Auftragsverarbeiterin für die Verarbeitung von API-Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, über den Router sein, einschließlich der Übertragung der Daten vom Router an die zuständigen Grenzbehörden und der Speicherung dieser Daten auf dem Router, sofern eine solche Speicherung für technische Zwecke erforderlich ist.
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