Art. 13 – Bewertung

REG_2025_1208 · zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben

(1)Bis zum 11. Juli 2031 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf a) den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Grundrechte; b) der Mobilität der Unionsbürger; c) der Wirksamkeit der biometrischen Überprüfung für die Gewährleistung der Sicherheit der Reisedokumente; d) einer möglichen weiteren visuellen Vereinheitlichung der Personalausweise; e) der Notwendigkeit, die Sicherheitsmerkmale von Aufenthaltsdokumenten weiter zu vereinheitlichen.
(2)Die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Agenturen der Union übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.06.2025

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