Art. 9 – Kontaktstellen

REG_2025_1208 · zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine zentrale Behörde, die als Kontaktstelle für die Durchführung dieser Verordnung dient. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zentrale Behörde, so teilt er mit, welche dieser Behörden als Kontaktstelle für die Durchführung dieser Verordnung fungiert. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Behörde mit. Wechselt ein Mitgliedstaat die benannte Behörde, so setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontaktstellen die relevanten Informations- und Unterstützungsdienste auf Unionsebene, die über das einheitliche digitale Zugangstor gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zur Verfügung stehen, kennen und mit ihnen zusammenarbeiten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.06.2025

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