ErwGr. 13

REG_2025_1212 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Gestützt auf den wissenschaftlichen Bericht der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird der Schluss gezogen, dass der RHG für Acetamiprid in Sojabohnen, der bisher auf 0,01* mg/kg als Bestimmungsgrenze festgelegt war, in Anhang II der Verordnung auf den CXL-Wert von 0,01 mg/kg festgesetzt werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.07.2025

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