Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

REG_2025_1215 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Anforderungen an Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Rahmen der strukturellen Liquiditätsquote

Artikel 510 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
1.Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Die EBA überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der erforderlich ist für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich der bei diesen Transaktionen entgegengenommenen oder gestellten Vermögenswerte, und im Zusammenhang mit unbesicherten Transaktionen mit Finanzkunden, wenn sie eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben. Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Januar 2029 und danach alle fünf Jahre Bericht darüber, ob diese Anforderung an eine stabile Refinanzierung angemessen ist. In diesen Berichten werden unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen und der aufsichtlichen Behandlung ähnlicher Transaktionen in anderen Rechtsräumen mindestens folgende Aspekte bewertet:“ ; b) Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung: „d) die Frage, ob die asymmetrische Behandlung von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die von Finanzkunden zur Verfügung gestellt werden, die gemäß Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe c einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % unterliegen, und Vermögenswerten, die sich aus Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden ergeben, die gemäß Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %, 5 % oder 10 % unterliegen, angemessen ist; e) die Auswirkung der Einführung höherer oder niedriger Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, insbesondere mit Finanzkunden abgeschlossene Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, auf i) die Preisstruktur dieser Transaktionen und ii) die Marktliquidität von Vermögenswerten, die bei diesen Transaktionen als Sicherheit entgegengenommen werden, insbesondere von Staats- und Unternehmensanleihen;“.
2.Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.06.2025

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