Art. 1

REG_2025_1292 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Die Verordnung (EU) 2021/2283 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Aussetzung nach Absatz 2 gilt nicht für Erzeugnisse oder Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus, auch nicht für die laufenden Kontingentsnummern 09.2600, 09.2742, 09.2698 und 09.2835. Die Einfuhren solcher Erzeugnisse oder Waren mit Ursprung in Russland und Belarus unterliegen somit ab dem 1. Juli 2025 den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs.“
2.Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.06.2025

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