Art. 18 – Datenschutzrechtliche Verantwortung

REG_2025_13 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

(1)Die Fluggesellschaften sind Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten, die personenbezogene Daten darstellen, im Rahmen der Erhebung dieser Daten und deren Übermittlung an den Router gemäß der vorliegenden Verordnung.
(2)Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde als Verantwortlichen gemäß diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die eu-LISA und die anderen Mitgliedstaaten über diese nationalen Behörden in Kenntnis. Alle von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden sind für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten im Router gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/680.
(3)Die eu-LISA ist ein Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Zwecke der Verarbeitung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten, die personenbezogene Daten im Sinne dieser Verordnung darstellen, über den Router, einschließlich der Übertragung der Daten vom Router an die PNR-Zentralstellen und der Speicherung dieser Daten auf dem Router aus technischen Gründen. Die eu-LISA stellt sicher, dass der Router im Einklang mit dieser Verordnung betrieben wird.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen und der jeweiligen Pflichten der gemeinsam Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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