Art. 25 – Aufgaben der eu-LISA im Hinblick auf die Konzeption und Entwicklung des Routers

REG_2025_13 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

(1)Die eu-LISA ist für den Entwurf der physischen Architektur des Routers sowie für die Festlegung der technischen Spezifikationen verantwortlich.
(2)Die eu-LISA ist für die Entwicklung des Routers und für alle technischen Anpassungen, die für den Betrieb des Routers erforderlich sind, verantwortlich. Die Entwicklung des Routers umfasst die Ausarbeitung und Umsetzung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die gesamte Projektverwaltung und -koordinierung in der Entwicklungsphase.
(3)Die eu-LISA sorgt dafür, dass der Router so konzipiert und entwickelt wird, dass er die in dieser Verordnung festgelegten Funktionen bereitstellt und dass er nach Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 12, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 sowie nach Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie nach Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 durch die Kommission und nach der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 so bald wie möglich in Betrieb geht.
(4)Die eu-LISA stellt den PNR-Zentralstellen, den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Fluggesellschaften einen Konformitätstestsatz zur Verfügung. Der Konformitätstestsatz umfasst eine Testumgebung, einen Simulator, Testdatensätze und einen Testplan. Der Konformitätstestsatz muss einen umfassenden Test des Routers im Sinne der Absätze 5 und 6 ermöglichen und auch nach Abschluss dieser Tests verfügbar bleiben.
(5)Ist die eu-LISA der Auffassung, dass die Entwicklungsphase in Bezug auf API-Daten abgeschlossen ist, so führt die Agentur in Abstimmung mit den PNR-Zentralstellen und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie den Fluggesellschaften unverzüglich einen umfangreichen Test des Routers durch und unterrichtet die Kommission über das Ergebnis dieses Tests.
(6)Ist die eu-LISA der Auffassung, dass die Entwicklungsphase in Bezug auf sonstige PNR-Daten abgeschlossen ist, so führt sie unverzüglich umfangreiche Tests des Routers durch, um die Zuverlässigkeit der Verbindungen des Routers zu Fluggesellschaften und PNR-Zentralstellen, die erforderliche standardisierte Übertragung sonstiger PNR-Daten durch die Fluggesellschaften und die Übermittlung und Übertragung sonstiger PNR-Daten gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/681 sicherzustellen, einschließlich der Verwendung der gemeinsamen Protokolle und unterstützten standardisierten Datenformate gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie, um die Lesbarkeit der sonstigen PNR-Daten sicherzustellen. Diese Tests werden in Zusammenarbeit mit den PNR-Zentralstellen und anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und Fluggesellschaften durchgeführt. Die eu-LISA unterrichtet die Kommission über die Ergebnisse dieser Tests.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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