Art. 32 – Kosten für die eu-LISA, den Europäischen Datenschutzbeauftragten, die nationalen Aufsichtsbehörden und die Mitgliedstaaten

REG_2025_13 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

(1)Die Kosten, die der eu-LISA im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Routers gemäß dieser Verordnung entstehen, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.
(2)Die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere ihrer Anbindung und Anpassung an den Router gemäß Artikel 23, entstehen, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union im Einklang mit den in den geltenden Rechtsakten der Union festgelegten Bestimmungen über die Förderfähigkeit und Kofinanzierungssätzen unterstützt.
(3)Die Kosten, die dem Europäischen Datenschutzbeauftragten im Zusammenhang mit den ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben entstehen, werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.
(4)Die Kosten, die den unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit den ihnen gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben entstehen, werden von den Mitgliedstaaten getragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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