ErwGr. 19

REG_2025_13 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

Der Router sollte nur dazu dienen, die Übermittlung von API-Daten und anderen PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen durch die Fluggesellschaften gemäß dieser Verordnung zu erleichtern, und keine API-Daten oder andere PNR-Daten abspeichern. Um das Risiko eines unbefugten Zugriffs oder sonstigen Missbrauchs möglichst gering zu halten und gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung, sollte daher keine Speicherung stattfinden, es sei denn, sie wird auf das für technische Zwecke im Zusammenhang mit der Übertragung absolut Notwendige beschränkt, und die API-Daten oder anderen PNR-Daten sollten unverzüglich, dauerhaft und automatisch vom Router gelöscht werden, sobald die Übertragung abgeschlossen ist oder die API-Daten oder andere PNR-Daten gegebenenfalls nach der vorliegenden Verordnung überhaupt nicht übertragen werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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