ErwGr. 44

REG_2025_13 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

Unterhalten Fluggesellschaften für die Übermittlung von API-Daten direkte Anbindungen an die PNR-Zentralstellen, so können diese Anbindungen geeignete Mittel bieten, die das erforderliche Maß an Datensicherheit gewährleisten, damit API-Daten direkt an die PNR-Zentralstellen übermittelt werden können, falls die Nutzung des Routers technisch nicht möglich ist. Die PNR-Zentralstellen sollten Fluggesellschaften in Ausnahmefällen, in denen es technisch nicht möglich ist, den Router zu nutzen, auffordern können, diese geeigneten Mittel einzusetzen. Dies sollte nicht bedeuten, dass die Fluggesellschaften verpflichtet sind, solche direkten Anbindungen oder andere geeignete Mittel aufrechtzuerhalten oder aufzubauen, die das erforderliche Maß an Datensicherheit gewährleisten, damit API-Daten direkt an die PNR-Zentralstellen übermittelt werden können. Bei der Übermittlung von API-Daten durch andere geeignete Mittel im Ausnahmefall, wie z. B. durch eine verschlüsselte E-Mail oder ein sicheres Webportal, unter Ausschluss der Verwendung nicht standardisierter elektronischer Formate, sollte das erforderliche Maß an Datensicherheit, Datenqualität und Datenschutz gewährleistet werden. API-Daten, die die PNR-Zentralstellen über solche andere geeignete Mittel empfangen, sollten im Einklang mit den Vorschriften und Datenschutzvorkehrungen der Richtlinie (EU) 2016/681 weiterverarbeitet werden. Wenn die eu-LISA mitgeteilt hat, dass das technische Versagen erfolgreich behoben wurde, und bestätigt wurde, dass die Übertragung der API-Daten über den Router an die PNR-Zentralstelle abgeschlossen ist, sollte die PNR-Zentralstelle die API-Daten, die sie zuvor durch andere geeignete Mittel empfangen hat, unverzüglich löschen. Diese Löschung sollte bestimmte Fälle unberührt lassen, in denen API-Daten, die die PNR-Zentralstellen durch andere geeignete Mittel empfangen haben, inzwischen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/681 zum spezifischen Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität weiterverarbeitet wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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