Um für mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, einen Beitrag zur Gewährleistung der Datenqualität zu leisten, die verantwortungsvolle Nutzung der automatisierten Mittel für die Erhebung maschinenlesbarer API-Daten im Rahmen dieser Verordnung und die manuelle Erhebung von API-Daten unter außergewöhnlichen Umständen und während des Übergangszeitraums sicherzustellen, um Klarheit in Bezug auf die technischen Anforderungen zu schaffen, die für die Fluggesellschaften gelten und für die sichere, wirksame und rasche Übermittlung der von ihnen gemäß dieser Verordnung erhobenen API-Daten an den Router erforderlich sind, damit die Auswirkungen auf die Reisen der Fluggäste und die Fluggesellschaften sich auf das nötige Maß beschränken und um sicherzustellen, dass nicht korrekte, unvollständige oder nicht mehr aktuelle Daten berichtigt bzw. vervollständigt oder aktualisiert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um den Übergangszeitraum für die manuelle Erhebung von API-Daten zu beenden; um Vorgaben bezüglich der technischen Anforderungen und Betriebsvorschriften zu erlassen, die die Fluggesellschaften bei der Nutzung automatisierter Mittel zur Erhebung maschinenlesbarer API-Daten im Rahmen dieser Verordnung sowie bei der manuellen Erhebung von API-Daten unter außergewöhnlichen Umständen und im Übergangszeitraum einhalten sollten, einschließlich Anforderungen an die Datensicherheit; um detaillierte Vorschriften bezüglich der gemeinsamen Protokolle und der unterstützten Datenformate festzulegen, die für die verschlüsselte Übermittlung von API-Daten an den Router zu verwenden sind, einschließlich Anforderungen an die Datensicherheit; und um detaillierte Vorschriften für die Berichtigung, Vervollständigung und Aktualisierung von API-Daten festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen mit relevanten Interessenträgern, einschließlich Fluggesellschaften, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (18) niedergelegten Grundsätzen vereinbar sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik können sich diese technischen Anforderungen und Betriebsvorschriften im Laufe der Zeit ändern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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