Anhang 2

REG_2025_130 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen

Von Betrieben vorzulegende Angaben für die Beantragung einer Registrierung gemäß Artikel 54a durch das Sekretariat des Übereinkommens:
(1)Name und Anschrift des Eigentümers und des Leiters des Betriebs
(2)Datum der Betriebsgründung
(3)In Anhang I aufgeführte Tierarten, die in dem zur Registrierung vorgeschlagenen Betrieb gezüchtet werden
(4)Anzahl und Alter (sofern bekannt oder angemessen) der männlichen und weiblichen Tiere, die den Zuchtstock bilden
(5)Nachweis, dass der Zuchtstock gemäß Artikel 54 Absatz 2 gewonnen wurde
(6)Derzeitiger Bestand (Anzahl der Tiere, nach Geschlecht und Alter, die zusätzlich zu dem unter Nummer 4 genannten Zuchtstock gehalten werden)
(7)Angaben zur Mortalität in Prozent, wenn möglich nach Alter und Geschlecht
(8)Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Betrieb die Anforderungen des Artikels 54 Absatz 4 erfüllt
(9)Anzahl der Nachkommen pro Jahr (in der Vergangenheit, zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in Zukunft) und, soweit möglich, Angaben zu: (a) der Anzahl der weiblichen Tiere, die jedes Jahr Nachkommen hervorbringen (b) ungewöhnlichen Schwankungen bei der Anzahl von Nachkommen pro Jahr (einschließlich einer Erläuterung der wahrscheinlichen Ursache)
(a) der Anzahl der weiblichen Tiere, die jedes Jahr Nachkommen hervorbringen
(b) ungewöhnlichen Schwankungen bei der Anzahl von Nachkommen pro Jahr (einschließlich einer Erläuterung der wahrscheinlichen Ursache)
(10)Bewertung des voraussichtlichen Bedarfs an und der Herkunft von zusätzlichen Exemplaren zur Erhöhung des Zuchtstocks, um den genetischen Pool der in Gefangenschaft gehaltenen Population zu vergrößern und eine schädliche Inzucht zu vermeiden
(11)Art der ausgeführten Ware (z. B. lebende Exemplare, Felle, Häute, andere Körperteile usw.)
(12)Ausführliche Beschreibung der Kennzeichnungsmethoden (z. B. Bänder, Marken, Transponder, Brandmarken usw.), die für den Zuchtstock und die Nachkommen sowie für die Arten von Exemplaren (z. B. Häute, Fleisch, lebende Tiere usw.) verwendet werden, die ausgeführt werden
(13)Beschreibung der Einrichtungen zur Unterbringung des derzeitigen und des voraussichtlichen in Gefangenschaft gehaltenen Bestands, einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung von Flucht und Diebstahl. Es sollten detaillierte Angaben zu Anzahl und Größe der Zucht- und Aufzuchtbereiche, Tanks, Teiche, zu Kapazitäten von Brutvorrichtungen, Futtermittelerzeugung oder -versorgung, Verfügbarkeit von tierärztlichen Diensten und Aufzeichnungen gemacht werden.
(14)Beschreibung der angewandten Strategien oder durchgeführten Tätigkeiten des Zuchtbetriebs, um zur Erhaltung wild lebender Populationen der Arten beizutragen
(15)Zusicherung, dass der Betrieb in allen Phasen in humaner (nicht grausamer) Weise durchgeführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2025

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