Art. 54a – Registrierung von Betrieben, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft züchten

REG_2025_130 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen

(1)Um einen Betrieb beim Sekretariat des Übereinkommens als Betrieb zu registrieren, in dem Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtet werden, reicht die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person (im Folgenden ‚Betreiber‘) bei der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb angesiedelt ist, einen Antrag auf Registrierung ein. Im Antrag müssen die in Anhang XIV aufgeführten Informationen enthalten sein und es muss nachgewiesen werden, dass der Betrieb alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) der Zuchtstock wurde im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Betrieb befindet, und in einer Weise angelegt, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist; b) die vom Betrieb erzeugten Exemplare sind als ‚in Gefangenschaft geboren und gezüchtet‘ im Sinne dieses Kapitels einzustufen; c) der Betreiber stellt sicher, dass ein geeignetes und sicheres Kennzeichnungssystem verwendet wird, um den gesamten Zuchtstock und sämtliche im Handel befindlichen Exemplare gemäß Artikel 66 eindeutig zu kennzeichnen; d) der Betrieb leistet weiterhin einen sinnvollen Beitrag im Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art.
(2)Die Vollzugsbehörde kann den Antrag auf Registrierung beim Sekretariat des Übereinkommens einreichen, wenn sie sich in Rücksprache mit der wissenschaftlichen Behörde davon überzeugt hat, dass alle in Anhang XIV aufgeführten Informationen vorgelegt wurden, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind und dass keine sonstigen Belange des Artenschutzes einer Registrierung entgegenstehen. Die Registrierung wird wirksam, wenn der Betrieb in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft züchten (im Folgenden „Register“), eingetragen ist.
(3)Im Falle einer Änderung der Art des Betriebs oder der Arten von Erzeugnissen, die für die Ausfuhr produziert werden, teilt der Betreiber dies der Vollzugsbehörde mit, damit die Informationen im Register aktualisiert werden können.
(4)Die Vollzugsbehörde kann in Rücksprache mit der wissenschaftlichen Behörde verlangen, dass das Sekretariat des Übereinkommens einen in ihrem Zuständigkeitsbereich fallenden Betrieb auf Antrag des Betreibers oder wenn sie feststellt, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt sind, aus dem Register streicht. Ab dem Datum des Verlangens der Vollzugsbehörde werden für diesen Betrieb keine Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen für Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten erteilt. Die Registrierung erlischt mit der Streichung des Betriebs aus dem Register durch das Sekretariat des Übereinkommens.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2025

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