ErwGr. 13

REG_2025_1304 · über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

Zwar kann jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob er die Kernenergie nutzt oder nicht, doch steht fest, dass die Kernenergie in den einzelnen Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Rolle spielt. Das Euratom-Programm 2026-2027 wird durch die im Rahmen des Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten ebenfalls dazu beitragen, dass eine breit angelegte Debatte hinsichtlich der Chancen und Gefahren der Kernenergie angestoßen wird, an der sich alle relevanten Akteure beteiligen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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