ErwGr. 3

REG_2025_1305 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Amidosulfuron, Azoxystrobin, Hexythiazox, Isoxaben, Picloram, Propamocarb, Natriumsilberthiosulfat und Tefluthrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Propamocarb wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der für kleine Rettichblätter und Rettiche geltenden RHG gestellt. In Bezug auf Picloram wurde ein solcher Antrag für Schweinefett und -leber, Rinderleber, Schafleber, Ziegenleber, Equidenfett und -leber, Fett, Leber und „Sonstige“ von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren sowie „Honig und sonstige Imkereierzeugnisse“ gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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