ErwGr. 10

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

Die Geschäftstätigkeit eines SIPS kann sich im Zeitverlauf ändern. Damit die Integrität des Rahmens für die Einstufung als SIPS gewährleistet wird und dabei so weit wie möglich die Kontinuität gewahrt und häufige Neueinstufungen von Zahlungssystemen vermieden werden, wird ein Zahlungssystem nicht mehr als SIPS eingestuft, wenn es die Kriterien für die Einstufung als SIPS in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen nicht erfüllt. Die Beibehaltung des SIPS-Status für die Dauer eines solchen Zeitraums könnte jedoch unangebracht sein, wenn es unwahrscheinlich ist, dass das System die Kriterien für die Einstufung als SIPS bei der nächsten Überprüfung erfüllen wird. Daher besteht auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Neueinstufung auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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