REG_2025_1472 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1471 wird das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte belarussische Kreditinstitute und ihre belarussischen Tochterunternehmen, die für das belarussische Finanzsystem relevant sind und gegen die bereits von der Union restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu einem Transaktionsverbot ausgeweitet. Darüber hinaus fügt der Beschluss (GASP) 2025/1471 Ausnahmen in Bezug auf das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder der Partnerländer in Belarus sowie Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz in Belarus hinzu. Außerdem fügt er eine Ausnahme für Transaktionen hinzu, die für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind. Es wird daran erinnert, dass es die restriktiven Maßnahmen der Union keine extraterritoriale Wirkung haben und für Wirtschaftsbeteiligte, die nach dem Recht von Drittländern, einschließlich Belarus, gegründet wurden, nicht bindend sind. Unbeschadet des Artikels 8i der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gelten Transaktionen zwischen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und ihren Tochterunternehmen in Drittländern daher nicht als Verstoß gegen dieses Verbot, auch dann nicht, wenn Kredit- oder Finanzinstitute, die dem Verbot unterliegen, an solchen Transaktionen beteiligt sind. Die Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1zb der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gelten unbeschadet des Verbots für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, für die in Anhang XV der genannten Verordnung aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen.
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