Art. 5ad

REG_2025_1494 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(1)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen, a) bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XLV Teil A der vorliegenden Verordnung handelt, das den Zweck der Verbote der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereitelt, b) bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XLV Teil B der vorliegenden Verordnung handelt, das den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, einschließlich durch die Abwicklung von Transaktionen oder die Bereitstellung von Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte, die den Zweck der vorliegenden Verordnung vereiteln, c) die in Anhang XLV Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, handelt und die den Zweck der in den Artikeln 3m, 3n und 3s der vorliegenden Verordnung genannten Verbote in erheblichem Maße vereitelt.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c handelt.
(3)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dieser Verordnung gestattet ist, b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, oder c) für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.08.2025

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