ErwGr. 12

REG_2025_1494 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Der Anwendungsbereich des Transaktionsverbots nach Artikel 5aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte weit ausgelegt werden und sollte sich auf alle Arten von Transaktionen erstrecken. In diesem Zusammenhang sollte das Transaktionsverbot dazu führen, dass ein Tochterunternehmen in der Union mit einem in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten russischen Mutterunternehmen in der Praxis weitgehend diesem entkoppelt wird. Die unmittelbare oder mittelbare Erlangung von Genehmigungen, die Tochterunternehmen – nach unternehmensinternen Vereinbarungen oder anderen rechtlichen Anforderungen – von einem gelisteten Mutterunternehmen möglicherweise einholen müssen, oder die Ausführung von Anweisungen, die unmittelbar oder mittelbar von einem gelisteten Mutterunternehmen gegeben werden, könnte folglich zu der Bewertung führen, dass ein Tochterunternehmen im Namen oder auf Anweisung einer unter Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen und im Einklang mit Buchstabe c jenes Absatzes handelt. Dieses Tochterunternehmen kann je nach den konkreten Umständen in den Anwendungsbereich des Transaktionsverbots fallen. Zu den Tätigkeiten, die zeigen, dass das Tochterunternehmen im Namen oder auf Anweisung einer russischen Organisation handelt, gehören die Ernennung oder Abberufung von bevollmächtigten Vertretern des Tochterunternehmens in der Union oder der Erhalt von Anweisungen oder Genehmigungen über eine zwischengeschaltete Organisation, die keine operativen Geschäftstätigkeiten ausübt. Aufgrund dieser Folgen können Maßnahmen erforderlich sein, um den Fortbestand eines Tochterunternehmens, das im Namen oder auf Anweisung von in Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen handelt, zu gewährleisten, etwa indem ein solches Tochterunternehmen unter öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche Firewall-Maßnahme gestellt wird. Vorbehaltlich des nationalen Rechts können diese Maßnahmen auch von den zuständigen nationalen Behörden auferlegt oder genehmigt werden, die für den betreffenden Sektor oder das betreffende Gebiet, in dem das Tochterunternehmen tätig ist, zuständig sind. Angesichts der Bedeutung des Transaktionsverbots nach Artikel 5aa Absatz 1und der in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen müssen strenge Kriterien angewandt werden, wenn eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche Firewall-Maßnahme auferlegt wird. Um sicherzustellen, dass Tochterunternehmen, die im Namen oder auf Anweisung von in Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen handeln, weiterhin funktionsfähig sind und restriktive Maßnahmen einhalten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 eine Ausnahme vom Transaktionsverbot eingeführt für den Fall, dass eine zuständige Behörde eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche öffentliche Firewall-Maßnahme auferlegt hat oder die zuständige Behörde eine ähnliche Firewall-Maßnahme genehmigt hat. Dies sollte unbeschadet anderer restriktiver Maßnahmen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.08.2025

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