ErwGr. 23

REG_2025_1494 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Zwar ist die Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen, auch in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, in der Union untersagt, allerdings gibt es Belege, die darauf hindeuten, dass russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine dieser russischen Personen, Organisation oder Einrichtung oder in deren Namen handeln oder im Eigentum oder unter der Kontrolle solcher Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, versuchen oder versuchen könnten, im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängt wurden, ein Streitbeilegungsverfahren außerhalb der Union missbräuchlich einzuleiten und weiterzuverfolgen, oder versuchen oder versuchen könnten, illegal die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, die bei solchen missbräuchlichen Streitbeilegungsverfahren erlassen wurden, zu erlangen. Es ist daher notwendig, den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls der Union die Möglichkeit zu geben, für infolge von Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen entstandene Schäden, einschließlich Rechtskosten und Kosten, die auf die Nichteinhaltung des Schiedsspruchs durch die andere Partei zurückgehen, im Rahmen eines Verfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats von diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, Schadensersatz zu erlangen, sofern alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in dem betreffenden Hoheitsgebiet geltend gemacht wurden. Die zuständigen Behörden sollten für solche Schäden im Einklang mit dem Unionsrecht und den Regeln des Völkergewohnheitsrechts Schadensersatz erlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.08.2025

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