Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542

REG_2025_1561 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht

Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1542 wird wie folgt geändert:
a)in Absatz 1 wird das Datum „18. August 2025“ ersetzt durch das Datum „18. August 2027“;
b)in Absatz 5 wird das Datum „18. Februar 2025“ ersetzt durch das Datum „26. Juli 2026“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.07.2025

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