Art. 1

REG_2025_1733 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 hinsichtlich der Rolle der Gasspeicherung bei der Sicherung der Gasversorgung vor der Wintersaison

Die Verordnung (EU) 2017/1938 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Nummer 27 erhält folgende Fassung: „27. ‚Befüllungspfad‘ bezeichnet eine Reihe von Zwischenrichtzielen für die unterirdischen Gasspeicheranlagen jedes Mitgliedstaats, wobei dieser Pfad den im Einklang mit Artikel 6a Absatz 7 festgelegten Befüllungsplan des jeweiligen Mitgliedstaats darstellt,“
2.
Artikel 6a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5f stellen die Mitgliedstaaten folgende Befüllungsziele für die Gesamtkapazität aller unterirdischen Gasspeicheranlagen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und direkt mit einem Absatzgebiet in ihrem Hoheitsgebiet verknüpft sind, sowie für in Anhang Ib aufgeführte Speicheranlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 1.
Oktober und dem 1.
Dezember jeden Jahres sicher:“ b) Folgende Absätze werden eingefügt: „(5a) Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtung anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen kann jeder Mitgliedstaat beschließen, von dem in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Befüllungsziel um bis zu 10 Prozentpunkte abzuweichen, wenn schwierige Bedingungen gegeben sind, in deren Folge die Befüllung der unterirdischen Gasspeicher gemäß dieser Verordnung nur in eingeschränktem Maße sichergestellt werden kann.
(5b)Ungeachtet Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat zusätzlich zu einer möglichen Abweichung gemäß Absatz 5a und unbeschadet der Verpflichtung anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen beschließen, von dem in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Befüllungsziel um bis zu 5 Prozentpunkte abzuweichen, wenn a) seine nationale Gasproduktion in den vorangegangenen zwei Jahren seinen durchschnittlichen Jahresverbrauch an Gas übersteigt oder b) die besonderen technischen Merkmale einer bestimmten, in seinem Hoheitsgebiet gelegenen unterirdischen Speicheranlage mit einer technischen Kapazität über 40 TWh eine langsame Befüllung erfordern, was zu einer außergewöhnlich langen Befüllungsdauer von mehr als 115 Tagen führt.
Ein Mitgliedstaat darf die in Unterabsatz 1 vorgesehene Flexibilitätsregelung nur nutzen, solange sich dies nicht negativ auf die Fähigkeit der unmittelbar angeschlossenen Mitgliedstaaten auswirkt, ihre geschützten Kunden mit Gas zu versorgen, bzw. sich dies nicht negativ auf das Funktionieren des Gasbinnenmarkts auswirkt.
Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die von der in diesem Unterabsatz genannten Flexibilitätsregelung Gebrauch machen, die möglichen Folgen der Anwendung dieser Flexibilitätsregelung und informiert die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ umgehend.
(5c)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Fall von anhaltend ungünstigen Marktbedingungen und unter der Voraussetzung, dass die Energieversorgungssicherheit der Union und der Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird, gemäß Artikel 19 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels zulässige Abweichung für eine Befüllungssaison zu erhöhen.
Diese Erhöhung darf weitere fünf Prozentpunkte nicht überschreiten.
Die Kommission trägt bei der Prüfung einer möglichen Erhöhung insbesondere dem Füllstand der Speicher, der weltweiten Gasversorgungslage, der saisonalen Gasversorgungsprognose des ENTSOG und Hinweisen auf Marktmanipulation Rechnung.
Erhöht die Kommission gemäß dem vorliegenden Absatz die gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels zulässige Abweichung, so passt sie die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 6c Absätze 1 und 5 festgelegten Volumina im gleichen Umfang an, damit die für die Mitgliedstaaten geltenden Befüllungsziele vollständig miteinander im Einklang stehen.
(5d)Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen wie den in Absatz 5a festgelegten Bedingungen beschließen, von dem in Absatz 2 festgelegten Volumen um bis zu 3,88 Prozentpunkte abzuweichen.
(5e)Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen wie den in Absatz 5a des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen beschließen, von dem in Artikel 6c Absätze 1 und 5 festgelegten durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchsvolumen um bis 1,66 Prozentpunkte abzuweichen.
(5f)Macht ein Mitgliedstaat von einer der in den Absätzen 5a bis 5e vorgesehenen Flexibilitätsregelungen Gebrauch, so konsultiert er die Kommission und legt umgehend eine Begründung vor.
Die Kommission bringt die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ und alle unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich auf den neuesten Stand der kumulativen Auswirkungen aller Flexibilitätsregelungen, von denen Gebrauch gemacht wurde.“ c) Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „(6) Um das Befüllungsziel zu erreichen, bemühen sich die Mitgliedstaaten um die Einhaltung des gemäß Absatz 7 festgelegten Befüllungspfads.
(7)Für 2023 und die folgenden Jahre übermittelt jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen der Kommission bis zum 15.
September des Vorjahres einen Befüllungspfad mit Zwischenzielen für die Monate Februar, Mai, Juli und September einschließlich technischer Informationen für die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form.
Der Befüllungspfad und die Zwischenziele beruhen auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre.
Für Mitgliedstaaten, für die das Befüllungsziel gemäß Absatz 2 auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs gesenkt wird, werden die Zwischenziele des Befüllungspfades entsprechend reduziert.
Die Kommission informiert die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ unverzüglich über die von den Mitgliedstaaten übermittelten aggregierten Befüllungspfade.
(8)Jeder Mitgliedstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6b, um das Befüllungsziel zu erreichen.
Erreicht ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr sein Befüllungsziel nicht, so ergreift er wirksame Maßnahmen, um die Versorgungssicherheit zu wahren, wobei auch die Preisauswirkungen auf den Gasmarkt zu berücksichtigen sind.
Erreicht ein Mitgliedstaat das Befüllungsziel nicht, so informiert er die Kommission und die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ unverzüglich und gibt dabei an, aus welchen Gründen das Befüllungsziel nicht erreicht wurde und welche Maßnahmen er ergriffen hat.“ d) Die Absätze 10 und 11 erhalten folgende Fassung: „(10) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6b ergreifen, um den Befüllungspfad einzuhalten, auch durch Festlegung bindender Zwischenziele auf nationaler Ebene.
Sie überwacht diese Einhaltung kontinuierlich und informiert die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ regelmäßig darüber.
Die Kommission informiert der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ regelmäßig darüber, inwieweit jeder Mitgliedstaat den Richtzielpfad einhält.
(11)Bei einer erheblichen und anhaltenden Abweichung eines Mitgliedstaats vom Befüllungspfad, die die Einhaltung des Befüllungsziels beeinträchtigt, oder bei einer gemäß den Absätzen 5a bis 5e nicht zulässigen Abweichung vom Befüllungsziel richtet die Kommission, falls zweckmäßig, nach Konsultation der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ und der betroffenen Mitgliedstaaten eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten bezüglich der Maßnahmen, die zu treffen sind, um dieser Abweichung abzuhelfen oder die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit möglichst gering zu halten, wobei sie unter anderem mögliche schwierige Bedingungen oder ungünstige Marktbedingungen und die Besonderheiten von Mitgliedstaaten berücksichtigt, etwa die technischen Merkmale und die Größe der unterirdischen Gasspeicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch, die abnehmende Bedeutung der unterirdischen Speicheranlagen für niederkalorisches Gas für die Gasversorgungssicherheit und die vorhandenen LNG-Speicherkapazitäten.“
3.
Artikel 6b Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen müssen sich auf das zur Erreichung der Befüllungspfade — sofern einschlägig — und der Befüllungsziele erforderliche Maß beschränken.
Alle gemäß Artikel 6a Absätze 8 und 10 ergriffenen Maßnahmen müssen klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei sowie überprüfbar sein.
Sie dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gasbinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden.
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.“
4.
Artikel 6c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Mitgliedstaat ohne eigene unterirdische Speicheranlagen stellt sicher, dass die Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat Vereinbarungen mit Betreibern unterirdischer Speicheranlagen oder anderen Marktteilnehmern in Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen getroffen haben.
In diesen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass bis zum 1.
Dezember eine Gasmenge gespeichert wird, die mindestens 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren des Mitgliedstaats ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen entspricht.
Ist es dem Mitgliedstaat ohne unterirdische Gasspeicheranlagen jedoch aufgrund der grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder anderer technischer Beschränkungen nicht möglich, 15 % dieser Speichermenge vollständig auszuschöpfen, werden nur die technisch möglichen Mengen gespeichert.“ b) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen weisen nach, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachkommen, und teilen dies der Kommission mit.“ c) Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Sie stellen sicher, dass die Speichermengen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 1.
Oktober und dem 1.
Dezember mindestens der durchschnittlichen Nutzung der Speicherkapazität in den vorangegangenen fünf Jahren — ermittelt unter anderem unter Berücksichtigung der Gasflüsse während der Entnahmesaison aus den Mitgliedstaaten, in denen sich die Speicheranlagen befinden, über die vorangegangenen fünf Jahre — entsprechen, oder“. d) Absatz 6 wird gestrichen;
5.
Artikel 6d wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Speicheranlagenbetreiber melden der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, und gegebenenfalls einer von diesem Mitgliedstaat benannten Stelle (im Folgenden ‚benannte Stelle‘) den Füllstand gemäß Artikel 6a.
(2)Die zuständige Behörde und gegebenenfalls die benannte Stelle jedes Mitgliedstaats überwacht die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet am Ende jedes Monats und teilt der Kommission die Ergebnisse unverzüglich mit.
Die zuständige Behörde nimmt — sofern verfügbar — Informationen über den Anteil des in diesem Mitgliedstaat als Teil der Arbeitskapazität der Speicheranlagen gespeicherten Gases mit Ursprung in Russland auf.
Die Kommission kann gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um Unterstützung bei dieser Überwachung ersuchen.“ b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Befüllungspfade und Befüllungsziele und entwickelt Leitlinien für die Kommission zu geeigneten Maßnahmen, mit denen eine bessere Abstimmung für die Fälle gewährleistet wird, in denen Mitgliedstaaten von den Befüllungspfaden abweichen und dadurch die Erreichung des Befüllungsziels gefährden, oder mit denen die Erreichung des Befüllungsziels gewährleistet wird.
Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, um eine wirksamere Nutzung der durch den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung, der durch die Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates (*1) eingeführt wurde, gebotenen Möglichkeiten.
(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um das Befüllungsziel zu erreichen und die erforderlichen Speicherverpflichtungen gegenüber den Marktteilnehmern, die zu deren Einhaltung verpflichtet sind, durchzusetzen, auch indem diesen Marktteilnehmern ausreichend abschreckende Sanktionen und Geldbußen auferlegt werden.
Die Aufgabe der Kommission, die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu überwachen und sicherzustellen, auch durch Bereitstellung von Unterstützung oder Orientierung für die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Umsetzung dieses Absatzes, bleiben davon unberührt.
(*1) Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19.
Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl.
L 335 vom 29.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2576/oj).“ "
6.
In Artikel 17a Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6d Absatz 2 bereitgestellten Informationen, sofern vorhanden, über den Anteil des in den Speicheranlagen in der Union gespeicherten Gases mit Ursprung in Russland.“
7.
Artikel 18a wird gestrichen.
8.
Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Nummern 27 bis 31, Artikel 6a bis 6d, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17a, Artikel 20 Absatz 4 sowie Anhang Ib gelten bis zum 31.
Dezember 2027.“
9.
Anhang Ia wird aufgehoben.
10.
Anhang Ib erhält folgende Fassung: „ANHANG Ib Gemeinsame Verantwortung für das Befüllungsziel und den Befüllungspfad Hinsichtlich des Befüllungsziels und des Befüllungspfads gemäß Artikel 6a teilen sich die Slowakische Republik und Tschechien die Verantwortung für die Speicheranlage Dolní Bojanovice.
Das genaue Verhältnis und der Umfang dieser Verantwortung der Slowakischen Republik und Tschechiens ist Gegenstand eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Mitgliedstaaten.
Unbeschadet Artikel 13 und gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b stellen die Slowakische Republik und Tschechien sicher, dass im Fall der Ausrufung einer Krise gemäß dieser Verordnung keine Maßnahmen bezüglich der Speicheranlage Dolní Bojanovice ergriffen werden, durch die die Gasversorgungslage wahrscheinlich erheblich gefährdet werden könnte oder die Erdgasunternehmen darin beeinträchtigt werden könnten, geschützte Kunden im Einklang mit dem nationalen Gasversorgungsstandard mit Gas versorgen zu können.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.09.2025

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