Art. 1

REG_2025_1891 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Fisch und Meeresfrüchten

Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis q genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:“ b) Folgender Buchstabe wird angefügt: „(q) 8. Oktober 2025 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches gemäß Anhang I Nummern 3.4.5, 3.4.6, 3.4.7 und 3.4.8.“
2.Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.09.2025

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