Die Verordnung (EU) 2021/1057 wird wie folgt geändert:
1.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung und den damit verbundenen Flexibilitätsregelungen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung (1) Die Kommission zahlt im Jahr 2026 1,5 % der gesamten Unterstützung aus dem ESF+ gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als zusätzliche einmalige Vorfinanzierung.
Dieser Prozentsatz der zusätzlichen einmaligen Vorfinanzierung im Jahr 2026 wird für Programme, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus betreffen, auf 9,5 % angehoben, sofern sich das Programm nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstreckt.
Sind jedoch in einem Mitgliedstaat an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, so findet der höhere Prozentsatz auch auf diese Programme Anwendung.
(2)Die zusätzliche einmalige Vorfinanzierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer gemäß den Artikeln 12a, 12c oder 12d festgelegter spezieller Prioritäten genehmigt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31.
Dezember 2025 vorgelegt wird (im Folgenden ‚Schwellenwert von 10 %‘).
Die folgenden Umschichtungen innerhalb desselben Programms werden ebenfalls auf den Schwellenwert von 10 % angerechnet: a) Umschichtungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder dem Kohäsionsfonds zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii, Buchstabe b Ziffern v, ix, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv der Verordnung (EU) 2021/1058 im Rahmen der Halbzeitüberprüfung festgelegt wurden; b) Umschichtungen aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) zugunsten von speziellen Prioritäten, die zur Unterstützung von Investitionen, die zu den Zielen der durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen, oder zur Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung festgelegt wurden; c) Umschichtungen aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds zugunsten der speziellen Prioritäten für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix der Verordnung (EU) 2021/1058 oder aus dem ESF+ zugunsten der speziellen Prioritäten, die gemäß Artikel 12a der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden, oder aus dem JTF zugunsten der speziellen Prioritäten, die zur Unterstützung von Investitionen festgelegt wurden, die zu Zielen der STEP beitragen, wenn diese Umschichtungen im Rahmen von Programmänderungen vor der Halbzeitüberprüfung genehmigt wurden; d) Umschichtungen aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds zugunsten der Prioritäten, die für das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegt wurden, wenn diese Umschichtungen im Rahmen von Programmänderungen ab dem 1.
Januar 2025 genehmigt wurden.
(3)Die folgenden Mittel werden zum Zweck der Berechnung des Betrags, der dem Schwellenwert von 10 % entspricht, nicht berücksichtigt: a) Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1056; b) die zusätzlichen Mittel für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060; c) die Mittel, die zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten umgeschichtet wurden, die gemäß Artikel 12b der vorliegenden Verordnung oder im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der Verordnung (EU) 2021/1058 zur Unterstützung der Reaktion auf Naturkatastrophen festgelegt wurden.
(4)Die einem Mitgliedstaat geschuldete zusätzliche einmalige Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der speziellen Prioritäten gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlung berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31.
Dezember 2025 vorgelegt wird.
(5)Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist der Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen der 31.
Dezember 2030, wenn Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 10 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten speziellen Prioritäten umgeschichtet werden.
(6)Verfügt ein Mitgliedstaat nur über ein Programm, das sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und wird dieses Programm aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+ und dem JTF finanziert, so findet die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 Anwendung, wenn mindestens 7 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten gemäß Absatz 2 umgeschichtet werden.
(7)Bei den in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels genannten Programmen, für die in der Verordnung (EU) 2021/1060 der Stichtag für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich des Leistungsrahmens, der Finanzverwaltung, der Berichterstattung und der Evaluierung festgelegt ist, gilt dieser Tag als Bezug auf dasselbe Datum des Folgejahres.
Darüber hinaus gilt für solche Programme abweichend von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Zeitraum vom 1.
Juli 2030 bis zum 30.
Juni 2031 als letztes Geschäftsjahr.
(8)Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für Prioritäten in Programmen, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus betreffen, um 10 Prozentpunkte über dem geltenden Kofinanzierungssatz erhöht, wobei er 100 % nicht überschreiten darf.
Der höhere Kofinanzierungssatz gilt nicht für Programme, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, es sei denn, diese Regionen des NUTS-II-Niveaus sind nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken.
Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet nur Anwendung, wenn Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten gemäß Absatz 2 dieses Artikels genehmigt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31.
Dezember 2025 vorgelegt wird.
(9)Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm können die Mitgliedstaaten bis zum 31.
Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die Möglichkeit für gemäß den Artikeln 12a, 12c und 12d der vorliegenden Verordnung festgelegte spezielle Prioritäten zu berücksichtigen ist.
Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.
(*1) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform ‚Strategische Technologien für Europa‘ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl.
L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).“ "
2.
Artikel 12a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 enthält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können den ESF+ nutzen, um die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/795 genannten Ziele der STEP im Rahmen der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung zu unterstützen, unter anderem indem sie die Entwicklung von Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien, auch auf der Grundlage von Lernprogrammen europäischer Kompetenzakademien, sowie die Ausbildung junger Menschen und die Qualifizierung, Weiterbildung und Umschulung von Arbeitskräften im Bereich Netto-Null-Technologien fördern.“ ; b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Zusätzlich zu der Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zahlt die Kommission eine außerordentliche Vorfinanzierung in Höhe von 20 % auf der Grundlage der Zuweisung für diese Prioritäten, wenn die Kommission eine Änderung eines Programms genehmigt, das eine oder mehrere Prioritäten für aus dem ESF+ unterstützte Maßnahmen umfasst, das zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beiträgt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31.
Dezember 2025 vorgelegt wird.
Wurden solche speziellen Prioritäten in einen der Kommission bis zum 31.
März 2025 vorgelegten Antrag auf Programmänderung aufgenommen, so zahlt die Kommission gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der diesen Prioritäten zugewiesenen Mittel.
Eine solche außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt.“;
3.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 12c Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen zivile Vorsorge, Rüstungsindustrie, einschließlich Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck, und Cybersicherheit (1) Die Mitgliedstaaten können den ESF+ nutzen, um die Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen zivile Vorsorge, Rüstungsindustrie, einschließlich Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck, und Cybersicherheit im Rahmen spezieller Prioritäten zu unterstützen, wobei Kompetenzen im Zusammenhang mit Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und ziviler Vorsorge Vorrang eingeräumt wird.
Bei der Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 räumen die Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der Sozialwirtschaft Vorrang ein.
Durch die speziellen Prioritäten kann jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziele gefördert werden.
(2)Mittel, die speziellen Prioritäten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zugewiesen werden, werden nicht als Grundlage für die Berechnung der Erfüllung der Anforderungen der in Artikel 7 genannten thematischen Konzentration berücksichtigt.
(3)Zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung des Programms gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31.
Dezember 2025 vorgelegt wird.
Diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt.
(4)Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung nicht ausgesetzt werden.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, jede geleistete außerordentliche einmalige Vorfinanzierung mit ein.
(5)Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten nach Absatz 1 dieses Artikels um 10 Prozentpunkte über dem geltenden Kofinanzierungssatz erhöht, wobei er 100 % nicht überschreiten darf.
(6)Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die betreffenden Mitgliedstaaten bei Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten speziellen Priorität unterstützt werden, nicht zur Offenlegung der Daten zu diesen Vorhaben verpflichtet, wenn eine solche Offenlegung gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist.
Zu diesem Zweck unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, bevor sie das betreffende Vorhaben zur Unterstützung auswählen.
Dieser Unterabsatz berührt nicht das Recht der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Überprüfungen und Prüfungen erforderlich sind, sowie die Pflicht des Europäischen Parlaments, gemäß Artikel 14 EUV die politische Kontrolle auszuüben und gemäß Artikel 319 AEUV die Ausführung des Haushaltsplans der Union zu überwachen.
Die Begünstigten unterliegen nicht den Anforderungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2021/1060 für Vorhaben, die Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten speziellen Priorität unterstützt werden, wenn die Offenlegung von Informationen über die Unterstützung oder die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht erforderlich ist.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament mindestens einmal jährlich unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen über die Zahl der Vorhaben, die Gegenstand der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 2 sind, sowie ihre Gesamtkosten in aggregierter Form.
Artikel 12d Unterstützung von Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung (1) Die Mitgliedstaaten können den ESF+ zur gezielten Unterstützung der Schulung zum Zweck der Qualifizierung, Weiterqualifizierung und Umschulung im Hinblick auf die Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen sowie Unternehmern an Veränderungen als Beitrag zu der Dekarbonisierung der Produktionskapazitäten im Rahmen spezieller Prioritäten verwenden, mit dem Ziel, Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Innovationen während des grünen Übergangs zu erhalten.
Bei der Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 räumen die Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der Sozialwirtschaft Vorrang ein.
Durch die speziellen Prioritäten kann jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziele gefördert werden.
(2)Die Mitgliedstaaten können die Förderung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Organisationen wie Bildungseinrichtungen unterstützen, um die Kompetenzentwicklung in den in Absatz 1 genannten Bereichen zu unterstützen.
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels reicht der betreffende Mitgliedstaat einen begründeten Antrag auf Programmänderung nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein.
Verfügt ein Mitgliedstaat bereits über Programme, die eine oder mehrere Prioritäten umfassen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen, so beantragt der Mitgliedstaat bei der Kommission, die betreffenden Prioritäten als spezielle Prioritäten für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels zu betrachten.
(4)Zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung des Programms gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31.
Dezember 2025 vorgelegt wird.
Solch eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt.
(5)Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung nicht ausgesetzt werden.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, jede geleistete außerordentliche einmalige Vorfinanzierung mit ein.
(6)Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten nach Absatz 1 dieses Artikels um 10 Prozentpunkte über dem geltenden Kofinanzierungssatz erhöht, wobei er 100 % nicht überschreiten darf.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.09.2025
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