ErwGr. 2

REG_2025_1958 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (EZB/2025/31)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) sind beaufsichtigte Unternehmen verpflichtet, aufsichtliche Finanzinformationen auf der Grundlage der Meldebögen zu melden, die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde entwickelt wurden und in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission (4), mit der die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (5) aufgehoben und ersetzt wird, festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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