Art. 10

REG_2025_1975 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(1)Die Verbote der Artikel 8 und 9 gelten nicht für a) die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und eine vor dem 30. September 2025 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen, b) die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und eine vor dem 30. September 2025 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen, c) die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026, die aufgrund eines Handelsvertrags verpflichtend sind, der die in Anhang VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas und für die petrochemische Industrie betrifft, der vor dem 30. September 2025, geschlossen wurde und der eine Investition in Iran in die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas und die Raffination und Verflüssigung von Erdgas vor dem 30. September 2025 oder der eine vor dem 30. September 2025 getätigte Investition in Iran in die petrochemische Industrie betrifft, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen, oder d) die Erbringung technischer Hilfe, die ausschließlich für den Aufbau von in Einklang mit den Buchstaben a, b und c gelieferter Ausrüstung oder Technologie bestimmt ist, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat.
(2)Die Verbote gemäß den Artikeln 8 und 9 lassen die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträgen unberührt, sofern sich diese Verpflichtungen aus Dienstleistungsverträgen oder akzessorischen Verträgen, die für ihre Erfüllung erforderlich sind, ergeben und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen vorher von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt wurde und der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.09.2025

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