Art. 14a

REG_2025_1975 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(1)Es ist verboten, a) Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist, zu erwerben, zu befördern oder in die Union einzuführen, b) Tauschgeschäfte mit Erdgas vorzunehmen, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist, c) unmittelbar oder mittelbar Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Vermittlungsdienste für Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Buchstabe a oder b anzubieten.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für a) Erdgas, das aus einem anderen Staat als Iran ausgeführt worden ist, wenn das ausgeführte Gas mit Gas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt, innerhalb der Infrastruktur eines anderen Staates als Iran verbunden worden ist, b) den Erwerb von Erdgas innerhalb Irans durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu zivilen Zwecken, einschließlich Wohnraumbeheizung oder -stromversorgung oder zur Versorgung von diplomatischen Missionen, oder c) die Erfüllung von Verträgen für die Lieferung von Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis eines anderen Staates als Irans handelt, in die Union.
(3)Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Erdgas‘ die in Anhang IVa aufgeführten Erzeugnisse.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 1 bedeutet ‚Vornahme eines Tauschgeschäfts‘ den Austausch von Erdgasströmen unterschiedlichen Ursprungs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.09.2025

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