Art. 15c

REG_2025_1975 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Das Verbot des Artikels 15a gilt nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.09.2025

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