Art. 39

REG_2025_1975 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Für die Zwecke der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b, der Artikel 30 und 35 gelten Einrichtungen, Organisationen oder Rechteinhaber, deren Bestehen ursprünglich auf einen von einem anderen souveränen Staat als Iran vor dem 30. September 2025 vergebenen Vertrag über die gemeinsame Produktion zurückgeht, nicht als iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. In diesen Fällen und in Bezug auf Artikel 8 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats geeignete Endverwendergarantien von einer Organisation oder Einrichtung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten Schlüsselausrüstung oder -technologie verlangen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.09.2025

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