Art. 1

REG_2025_1989 · zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wird wie folgt berichtigt:
1.Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) 2023/2831 fallenden Bereiche tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, so gilt die genannte Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.“
2.(betrifft nicht die deutsche Fassung)
3.Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig ist, können die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Agrarerzeugnissektor mit den im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor bis zu dem höheren, in einer der beiden genannten Verordnungen festgelegten Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.“
4.Artikel 7 Absatz 3a erhält folgende Fassung: „(3a) De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 16. Dezember 2024 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.“
5.Der letzte Eintrag in der Tabelle im Anhang erhält folgende Fassung: „Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland 65,37“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.10.2025

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