ErwGr. 2

REG_2025_2005 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten

Sowohl der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Europäische Fonds für strategische Investitionen als auch das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete Programm „InvestEU“ fußen auf Zusätzlichkeit und Hebelwirkung, die insbesondere den Ausbau neuer und innovativer Technologien und Unternehmen sowie eine Minderung der Risiken von Investitionen privater Investoren ermöglichen. Eine Kontrolle durch das Europäische Parlament und den Rat trägt dazu bei, sicherzustellen, dass die EU-Garantie im Einklang mit den Zielen des Programms „InvestEU“ verwendet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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