Art. 1

REG_2025_2014 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/823 über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

Die Verordnung (EU) 2024/823 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen und Aussetzung der Präferenzregelungen“. b) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die begünstigten Parteien nehmen eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Union auf, auch gegebenenfalls bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, um Betrugsrisiken vorzubeugen, und“. c) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen. d) Folgender Absatz wird angefügt: „(4) Hält eine begünstigte Partei Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels nicht ein, so kann die Kommission die der begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährte Zulassung zu Vorteilen gemäß Artikel 6 vollständig oder teilweise aussetzen.“
2.Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ungeachtet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10, kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Union und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“
3.Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Sonstige Maßnahmen zur zeitweiligen Aussetzung“. b) In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Liegen nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder für einen massiven Anstieg der Einfuhren in die Union über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus vor, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen vollständig oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor“.
4.Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2030.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 1 REG_2025_2014 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 1 REG_2025_2014 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.