ErwGr. 2

REG_2025_2014 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/823 über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

Die derzeitigen autonomen Handelsmaßnahmen für den westlichen Balkan decken zwei verbleibende Vorteile ab: erstens die Aussetzung der spezifischen Zölle für alle Obst- und Gemüsesorten, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen, und zweitens den Zugang zu einem Gesamtzollkontingent für Wein, das nach Ausschöpfung des nationalen Kontingents der Länder des westlichen Balkans im Rahmen des jeweiligen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (im Folgenden „SAA“) nach dem „Windhundverfahren“ zur Verfügung steht. Trotz des begrenzten Umfangs der derzeitigen autonomen Handelsmaßnahmen sind diese autonomen Handelsmaßnahmen nach wie vor wichtig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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