Art. 25 – Erholungsmaßnahmen für Kabeljau in den NAFO-Divisionen 2J3KL

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

Fischereifahrzeuge, die in dem Teil der NAFO-Divisionen 2J3KL, der unter den NAFO-Regelungsbereich fällt, Kabeljau befischen, verwenden Fanggeräte mit folgenden Mindestmaschenöffnungen:
a)bei Verwendung eines Selektionsgitters im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) 130 mm; oder
b)155 mm.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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