Art. 59 – Verbotene Arten

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

(1)Die folgenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wenn sie in Unionsgewässern angetroffen werden: a) Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Unionsgewässern; b) Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a und 7d und in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4; c) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis10; d) Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 4, 6, 7 und 8 gefangen wird; e) Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10; f) Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern; g) Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a; h) Perlrochen (Raja undulata) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10; i) Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) in Unionsgewässern des Mittelmeers; j) Walhai (Rhincodon typus) in allen Unionsgewässern und k) Tiefseearten gemäß Anhang IA Teil D in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 10 und der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2; eingeschlossen sind darüber hinaus die Unionsgewässer des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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