Art. 62 – Übergangsbestimmungen

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

Die Artikel 9 bis 13, 15 bis 21, 25, 26, 29, 40, 41, 46, 49, 51 und 59 gelten 2026 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026 in Kraft tritt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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